Jedes Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. So lautet § 1631, Abs. 2 BGB. Die Formulierung dieses Gesetzes ist so eindeutig und klar, dass sich daraus unzweifelhaft eine Verpflichtung der Erwachsenen zum respektvollen Umgang mit Kindern ableiten lässt.
Dies gilt für alle Erwachsenen, unabhängig vom Verhältnis, das sie zu den Kindern haben, also unter anderem auch für Lehrer, Erzieher und Kindertagespflegepersonen.
Kindertagespflegepersonen haben im Sinne des § 8a SGB VIII als Erbringer von Leistungen einen besonderen Schutzauftrag. Bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch usw.) sollen sie eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Diese ist beim zuständigen Jugendamt oder einer vom Jugendamt beauftragten Stelle zu finden. Dort sind auch Notruf-Telefonnummern eingerichtet, die jederzeit erreichbar sind. Das konkrete Vorgehen muss zwischen Jugendamt und Kindertagespflegeperson in einer Vereinbarung formuliert werden. Die Kindertagespflegeperson formuliert ihre Grundsätze und Vorgehensweisen zum Schutz der Kinder in einem Konzept.
Bereits am 20. November 1989 wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet (UN-Kinderrechtskonventionen).
Literaturhinweis: Maywald, Jörg (2019). Schutz vor Kindeswohlgefährdung in der Kindertagespflege. Expertise. München