Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23. April 2020 ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut angepasst.
Für die Kindertagespflege gelten diese Änderungen zur erweiterten Notbetreuung ab Montag, 27.4.2020, bzw. Montag, den 4.5.2020.
Zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung in der Kindertagespflege berechtigt sind weiterhin die Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verordnung beiträgt und sie unabkömmlich sind.
Erweitert wird die Berechtigung auf jene Kinder in der Kindertagespflege, deren Erziehungsberechtigte eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.
Das Erfüllen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Bitte beachten Sie: Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot bis auf weiteres eine Notbetreuung.