Liebe Eltern, liebe Interessierte,
eine schöne und erfreuliche Nachricht, die ich gerne nach vielen Wochen des ungewohnten Alltags mit Ihnen teilen möchte:
Die Einschränkungen des Betriebs an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen werden seitens der Bundes- bzw. Landesregierung weiter gelockert.
Für den Bereich der Kindertagespflege gelten ab 18.5.2020 bzw. ab 25.5.2020 unter anderem folgende Bedingungen:
Auszug aus der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 9.5.2020 in der ab 18.5.2020 gültigen Fassung.
§ 1a – Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen
(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
(2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für Kinder,
- die nach § 1b (Erweiterte Notbetreuung) Absatz 2 zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind,
- mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf, oder
- die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort genannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten innerhalb der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben. Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten.
(4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind umzusetzen.
(5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreuung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen.
(6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern
- die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektionsschutzes gewahrt werden und
- die Betreuung in konstant zusammengesetzten Gruppen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kindern geteilt wird.
(7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
- die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Kultusministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg oder der Presse.